Rechtsvorschriften

Auf dieser Seite geben wir Ihnen Informationen zur aktuellen Rechtslage bei der Nutzung von Flugdrohnen.


Allgemeine Informationen zur ab 31.12.2021 geltenden
EU-Drohnenverordnung:

Mit Gültigkeitsbeginn der neuen EU-Vorschrift VO (EU) 2019/947 zum 31.12.2020 müssen Fernpiloten, die ein UAS betreiben, bestimmte europaweit einzuhaltende Regeln beachten.

Der „offenen“ Betriebskategorie eines UAS wird das geringste Risiko im Betrieb zugeordnet. Dazu müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Maximale Flughöhe 120 m über Grund
  • Ständiger Sichtkontakt zum UAS
  • Mindestalter des Fernpiloten 16 Jahre
  • Höchstzulässige Startmasse unter 25 kg
  • kein Transport gefährlicher Güter
  • kein Abwurf von Gegenständen

Darüber hinaus darf das UAS nur in einer sicheren Entfernung zu Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen werden.

Weitere Informationen zum Betrieb von UAS in der offenen Kategorie sowie zu Möglichkeiten der speziellen Kategorie und Standardszenarien finden Sie unter Unbemannte Luftfahrtsysteme im Luftfahrt-Bundesamt.

Unterkategorie A1

In dieser Unterkategorie kommen UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von unter 900 g zum Einsatz. Mit UAS der Unterkategorie A1 darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte die Personen dabei zu überfliegen.

Um in der Unterkategorie A1 fliegen zu dürfen, muss der Fernpilot einen Online-Lehrgang absolviert und erfolgreich mit einer Online-Theorieprüfung abgeschlossen haben.

Unterkategorie A2

In der Unterkategorie A2 kommen UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 4 kg zum Einsatz. In dieser Unterkategorie betriebene UAS dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Sofern sich das UAS im „Langsamflugmodus“ befindet, darf bis auf 5 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden.

Für die Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses für den UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 muss der Fernpilot folgende Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllen:

  • Inhaber eines EU-Kompetenznachweis A1 / A3
  • Abschluss eines praktischen Selbststudiums der Betriebsbedingungen für UAS der Unterkategorie A3
  • Erklärung über den Abschluss des praktischen Selbststudiums
  • Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für Fernpiloten (PStF).

Detaillierte Informationen finden sie unter A2 Fernpiloten-Zeugnis.

Unterkategorie A3

In dieser Unterkategorie kommen UAS von weniger als 25 kg Höchstabflugmasse zum Einsatz. UAS in dieser Unterkategorie dürfen nur betrieben werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu wahren.

Um in der Unterkategorie A3 fliegen zu dürfen, muss der Fernpilot einen Online-Lehrgang absolviert und erfolgreich mit einer Online-Theorieprüfung abgeschlossen haben.

Informationen der EASA zu UAS

Über die nachfolgenden Links erhalten Sie weitere Informationen über den Betrieb von UAS und die Verordnung (EU) 2019/947.

 

FAQ
Häufig gestellte Fragen beantwortet das Luftfahrt Bundesamt (LBA) unter folgendem Link:

FAQ des LBA

Unser Angebot für die gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicher-ungen finden Sie unter folgenden Links:

PRIVAT: https://drohnenkasko.de/haftpflicht-privat
GEWERBLICH: https://drohnenkasko.de/drohnenhaftpflicht-gewerblich

Alle Angaben auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit, rechtlich bindende Informationen entnehmen Sie bitte den Seiten des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr.